IBAN löst Kontonummer und Bankleitzahl endgültig ab
Die SEPA-Überweisung ist Teil der sogenannten SEPA-Verordnung (kurz für: Single Euro Payments Area, deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum), die für bargeldlose Zahlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island, Norwegen, Monaco und der Schweiz gilt. Für nationale und internationale Zahlungen dürfen Bankkunden seit dem 1. Februar nur noch die IBAN für Überweisungen nutzen. Zuvor galt für Privatpersonen eine Übergangsregelung, während der Überweisungen mit Kontonummer und Bankleitzeit von den Banken aus Kulanz ausgeführt wurden. Die IBAN ist 22-stellig und setzt sich aus derLänderkennung (in Deutschland „DE“) gefolgt von einer zweistelligen Prüfzahl sowie der bereits zuvor verwendeten Bankleitzahl und der Kontonummer zusammen.
IBAN-Nummer für die SEPA-Überweisung von der Hausbank generiert
Ihre IBAN wird Ihnen von Ihrer Bank zugeteilt. Sie finden sie beispielsweise auf IhrenKontoauszügen. Alternativ bieten viele Banken online einen sogenannten IBAN-Konverter an: Hier geben Sie Ihre Kontonummer und die Bankleitzahl ein, anschließend wird Ihnen Ihre IBAN angezeigt. Bei Daueraufträgen sowie Lastschriften müssen Sie nach dem 1. Februar 2016 in aller Regel nicht tätig werden: Schon vor zwei Jahren haben Unternehmen ihr Verfahren in Bezug auf die SEPA-Verordnung umgestellt, sodass Sie hier keine Änderungen vornehmen müssen. Ihre Bankkarte verfällt nicht: Sie können sie weiterverwenden, bis diese regulär abläuft.
Fehler bei der Überweisung: Bankkunde muss Rückholung veranlassen
Bei derart vielen Ziffern geschehen bei Überweisungen schnell Zahlendreher. Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass Ihr Geld auf einem falschen Konto eingeht – die Überweisung schlägt fehl, wenn die IBAN nicht existiert. Komplizierter wird es, wenn Sie aus Versehen eine IBAN angeben, die zwar von Ihnen nicht gemeint war, die aber zu einem tatsächlichen Konto gehört.
Zwar ist diese Buchung aus rechtlicher Sicht fehlerhaft, doch die Bank hat den Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt. Denn der Name des Empfängers spielt bei der SEPA-Überweisung keine Rolle mehr, wie Peter Lassek, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Hessen, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) erklärt. Daher sind Sie selbst dafür verantwortlich, eine Rückholung des Geldes auf Ihr Girokonto in die Wege zu leiten. Viele Banken bieten ihren Kunden hier beispielsweise die Möglichkeit einen Antrag auf Rückholung zu stellen, dieser ist in der Regel kostenpflichtig.
Zwar ist diese Buchung aus rechtlicher Sicht fehlerhaft, doch die Bank hat den Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt. Denn der Name des Empfängers spielt bei der SEPA-Überweisung keine Rolle mehr, wie Peter Lassek, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Hessen, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) erklärt. Daher sind Sie selbst dafür verantwortlich, eine Rückholung des Geldes auf Ihr Girokonto in die Wege zu leiten. Viele Banken bieten ihren Kunden hier beispielsweise die Möglichkeit einen Antrag auf Rückholung zu stellen, dieser ist in der Regel kostenpflichtig.
Regeln für Empfänger einer irrtümlichen SEPA-Überweisung
Der Inhaber des Kontos, auf das Geld irrtümlicherweise überwiesen wurde, ist grundsätzlich nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Herausgabeanspruch rechtlich verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen. Strafbar macht sich der Empfänger allerdings nicht, wenn er das Geld unberechtigt auf seinem Konto lagert. Er ist in der Regel auch nicht verpflichtet, eine Rücküberweisung der Zahlung in die Wege zu leiten. Wurde die Summe jedoch bereits verwendet, muss er gegebenenfalls vor Gericht nachweisen können, dass ihm der Irrtum nicht bewusst war.
In jedem Fall sollten Sie so schnell wie möglich reagieren. Sobald Sie den Fehler bemerken, informieren Sie am besten Ihre Hausbank. Häufig kann diese eine Überweisung stoppen, wenn das Geld noch im System zwischenlagert. Ist es dafür schon zu spät und der irrtümliche Zahlungsempfänger nicht einsichtig, müssen Sie die Rückzahlung im schlimmsten Fall vor Gericht einklagen.
In jedem Fall sollten Sie so schnell wie möglich reagieren. Sobald Sie den Fehler bemerken, informieren Sie am besten Ihre Hausbank. Häufig kann diese eine Überweisung stoppen, wenn das Geld noch im System zwischenlagert. Ist es dafür schon zu spät und der irrtümliche Zahlungsempfänger nicht einsichtig, müssen Sie die Rückzahlung im schlimmsten Fall vor Gericht einklagen.
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